Influencer Werbung: "Ad" oder "Sponsored by" keine ausreichende Kennzeichnung

Neues Urteil des KG Berlin: unzureichende Kennzeichnung stellt Schleichwerbung dar!

Influencer

Die Urteile zur sog. "Influencer Werbung" nehmen kein Ende. Nach einem richtungsweisenden Urteil des OLG Celle aus dem Sommer 2017 (wir haben berichtet) hat sich nun auch das KG Berlin mit Urteil vom 11.10.2017 (Az.: 5 W 221/17) mit der Frage beschäftigt, in welcher Form die Influencer (wie YouTuber oder Instagrammer) ihre Beiträge kennzeichnen müssen.

 

Zunächst ist festzuhalten, dass Influencer, die

1) in ihren Profilen Produkte wie z.B. Kosmetik oder Mode präsentieren

2) und dafür Entgelte oder sonstige Vorteile - wie Rabatte oder Zugaben (etwa auch die kostenlose Überlassung der präsentierten Produkte)

erhalten, i.d.R. Werbung im Sinne des Wettbewerbsrecht betreiben und daher verpflichtet sind, den kommerziellen Zweck in dem Auftritt ausreichend kenntlich zu machen.

Das Gericht stellte ferner fest, dass eine Entgeltlichkeit des Influencers grundsätzlich vermutet wird, insbesondere dann, wenn Produkte in zahlreichen Fällen präsentiert werden und der Blogger Links bzw. Hinweise auf die Hersteller setzt. Sodann muss der Influencer nachweisen, dass er/sie keine wirtschaftlichen Vorteile erhalten hat.

Für die korrekte Kennzeichnung genügt es nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht, den Beitrag mit "Sponsored by" oder "Ad" zu kennzeichnen. Es empfielt sich daher, zukünftig auf solche Bezeichnungen zu verzichtet und Schlagworte wie "Werbung" oder "Anzeige" zu wählen.

 

Justyna Rulewicz

Rechtsanwältin für Datenschutz-, Wettbewerbs- und Presserecht

Zurück