Vorsicht bei Influencer Marketing: Wettbewerbsverstösse bei fehlender Kennzeichnung!

Nach dem wegweisenden Urteil des OLG Celle vom 08.06.2017 zum Thema „Influencer Marketing“ hat nun auch das Landgericht Hagen entschieden, dass Beiträge in Social Media – hier: Instagram – als Schleichwerbung zu qualifizieren sind, wenn die Beiträge nicht eindeutig als Werbung gekennzeichnet werden.

In jüngster Vergangenheit beschäftigen sich die deutschen Gerichte vermehrt mit dem sog. „Influencer Marketing“:

Im konkreten Fall wurde eine Mode-Bloggerin zur Unterlassung verurteilt, da ihre Beiträge eine geschäftliche Handlung i. S. d. § 8 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellen, deren kommerzieller Charakter verschleiert worden sei. Geschäftliche Handlung ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens auch vor einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes von Waren objektiv zusammenhäng. Es liegt damit ein Verstoß gegen § 5a Abs. 6 UWG vor. Danach handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte

Weiterhin ist bei Influencer Werbung auch immer an den Rundfunkstaatsvertrag (RStV) zu denken. Gemäß § 58 RStV muss „Werbung als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein“.

Daran fehlt es, wenn zwar Hashtags wie #ad, #advertisement und #sponsored verwendet werden, diese jedoch nicht sofort erkennbar zu Einsatz kommen, sondern vielmehr in einer langen Anreihung von Hashtags eingesetzt werden.

Hier geht’s zum Urteil des LG Hagen vom 13.09.2017 (Az.: 23 O 30/17)

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