Die Urteile zur sog. "Influencer Werbung" nehmen kein Ende. Nach einem richtungsweisenden Urteil des OLG Celle aus dem Sommer 2017 (wir haben berichtet) hat sich nun auch das KG Berlin mit Urteil vom 11.10.2017 (Az.: 5 W 221/17) mit der Frage beschäftigt, in welcher Form die Influencer (wie YouTuber oder Instagrammer) ihre Beiträge kennzeichnen müssen.
Nach dem wegweisenden Urteil des OLG Celle vom 08.06.2017 zum Thema „Influencer Marketing“ hat nun auch das Landgericht Hagen entschieden, dass Beiträge in Social Media – hier: Instagram – als Schleichwerbung zu qualifizieren sind, wenn die Beiträge nicht eindeutig als Werbung gekennzeichnet werden.
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