Nach dem wegweisenden Urteil des OLG Celle vom 08.06.2017 zum Thema „Influencer Marketing“ hat nun auch das Landgericht Hagen entschieden, dass Beiträge in Social Media – hier: Instagram – als Schleichwerbung zu qualifizieren sind, wenn die Beiträge nicht eindeutig als Werbung gekennzeichnet werden.
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